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Thailand Info · Ihr Recht im Alltag und Immigration
Letzte Aktualisierung: 07.02.2010
Recht im Alltag

Eheschliessung zwischen Deutschen und Thailändern

Von Sebastian Kiesow

Der lange Weg zum Standesamt

Man kann sich viel erzählen lassen, nur um endlich festzustellen, dass vieles doch ganz anders ist. Man könnte auch ein Bündel Scheine auf den Tisch legen und sich - legal, halblegal, illegal? - die Heiratsurkunde durch darauf spezialisierte Agenturen "besorgen" lassen. Doch wer sich schliesslich dazu entschieden hat, die Ehe unter Beschaffung der dafür von Amts wegen geforderten Dokumente zu schliessen, ist gut beraten, sich nicht allzu sehr auf die Tipps wohlmeinender Landsleute und versiert wirkender Bardamen zu verlassen - denn was bei deren letzten Heirat noch richtig war, ist heute vielleicht schon ganz anders, und was heute für den einen zutrifft, muss nicht zwangsläufig auch für den anderen gelten.

Aus der Erkenntnis, dass es Sie als Hamburger wenig weiterbringt zu wissen, was Sie als Berliner wissen müssen, folgt einigermassen zwingend, dass der erste Schritt eine Kontaktaufnahme mit dem für Sie zuständigen (bzw. zuletzt zuständigen) Standesamt ist. Denn schliesslich ist es diese Stelle, die (in Konsultation mit der örtlichen Ausländerbehörde und dem Oberlandesgericht) die Eheschliessung letztlich durchführt bzw. - sollten Sie es vorziehen, in Thailand zu heiraten - das hierfür benötigte Ehefähigkeitszeugnis erteilt.

Bei in Deutschland geplanter Heirat bzw. späterem Nachzug nach Deutschland ist es ausserdem ratsam, schon frühzeitig mit der zuständigen Ausländerbehörde Kontakt aufzunehmen, da Ihre Behörde erst bei Vorliegen eines entsprechenden Antrages durch Sie tätig wird, d.h. den Antrag auf Erteilung eines Visums für Ihre Partnerin prüfen kann.

Für die übrigen Schritte gibt es nur allgemeine Richtlinien - hierzu im folgenden einige Anmerkungen.

Grundvoraussetzungen

Wenngleich im Detail voneinander abweichend, gibt es glücklicherweise doch auch einige Parallelen zwischen den Anforderungen der in den Vorgang involvierten Behörden, so dass es den Prozess beschleunigen und Ihnen viel unnötigen Ärger ersparen kann, sich mit einigen Grundvoraussetzungen vertraut gemacht zu haben.

Die nachfolgenden Hinweise beziehen sich auf den "Regelfall", die Eheschliessung deutscher Männer mit thailändischen Frauen. Gleiches gilt notwendigerweise auch für den Fall, dass die deutsche Hälfte weiblich und der Mann Thailänder ist. Auch sind für gleichgeschlechtliche Partnerschaften kaum Abweichungen zu beachten. Auf Grund meines Österreich und die Schweiz betreffend nur sehr lückenhaften Kenntnisstandes ist es mir jedoch nicht möglich, auf die Anforderungen der Behörden dieser beiden Länder einzugehen.

Ehefähigkeit

Zunächst wird die Behörde prüfen wollen, ob beide Ehepartner zur Ehe fähig sind, was für Sie (nebst dem Nachweis Ihrer eigenen Ehefähigkeit) bedeutet, glaubhaft darzulegen, dass Ihre Partnerin geschäftsfähig, volljährig und nicht schon mit jemand anderem verheiratet ist. Zur Feststellung der Geschäftsfähigkeit genügt zumeist der Augenschein bzw. ein entsprechendes Kreuz auf der Beitrittserklärung. Volljährigkeit und Familienstand der Verlobten freilich müssen Sie durch Beibringung adäquater Schriftstücke belegen.

Volljährigkeit

Die Volljährigkeit ist in Thailand mit Vollendung des zwanzigsten Lebensjahres erreicht. Sollte Ihre Freundin jünger (aber wenigstens 17 Jahre alt) sein, bedarf es der schriftlichen Einwilligung ihrer Eltern bzw. ihres Erziehungsberechtigten, und zwar sowohl (bei in Deutschland geplanter Heirat) zur Auslandsreise als auch zur Eheschliessung selbst. Diese Einverständniserklärung muss vor dem zuständigen Bezirksamt (Amphoe) abgegeben werden und mit Dienstsiegel und Unterschrift des ausstellenden Beamten versehen sein. Auch sollten Sie in diesem Dokument namentlich genannt werden.

Geburtsnachweis

Das Lebensalter und Angaben zur Geburt Ihrer Partnerin können durch Vorlage der Geburtsurkunde nachgewiesen werden. Ersatzweise genügt auch eine Geburts- bzw. Geburtsortsbescheinigung, wobei es jedoch wichtig ist, darauf zu achten, dass hierin neben dem Namen auch das Geburtsdatum Ihrer Freundin sowie die Namen ihrer Eltern (vorzugsweise inklusive Familien- und Geburtsnamen) genannt werden.

Kurioserweise wird auf diese Angaben häufig verzichtet und nur der Geburtsort bescheinigt, was den deutschen Behörden natürlich nicht genügt. Sollte Ihre Freundin erst im Jahre 1980 oder später geboren worden sein, kann eventuell auch das Zentralregisteramt in Bangkok mit einem Geburtsregisterauszug oder der mikroverfilmten Geburtsurkunde weiter- helfen.

Familienstandsnachweis

Als Beleg über den derzeitigen Familienstand Ihrer Verlobten dient eine Ledigkeits- bzw. Familienstandsbescheinigung ihrer Heimatbehörde (Amphoe). Hierin muss zwingend auf alle etwaigen Vorehen Bezug genommen werden, was bedeutet, dass (soweit zutreffend) zumindest die Registernummer/n und das Datum der Scheidung/en der Vorehe/n - bzw. beim Tod des Ehepartners des Todes - genannt wird. Zu beachten ist weiterhin, dass das Dokument bei Abgabe in Deutschland maximal sechs Monate alt sein darf und deshalb - zumal, wenn noch eine Legalisierung der Dokumente ansteht - erst kurzfristig besorgt werden sollte.

Ist (einer) der vormalige/n Ehepartner Ihrer Verlobten verstorben, ist die Sterbeurkunde (oder ein Sterberegisterauszug des Zentralregisteramtes) beizubringen.

Sollte Ihre Freundin schon geschieden sein, wird das Standesamt in Deutschland ein "Scheidungsurteil mit Rechtskraftvermerk" verlangen. Da Ehen in Thailand jedoch in aller Regel vor dem Standesamt geschieden werden, wird dieses Urteil ersetzt durch den Scheidungseintrag der Vorehe (samt Protokoll; auch "Auszug aus dem Scheidungsregister" genannt) und die dazugehörige Scheidungsurkunde.

Bei Vorehen ist zusätzlich regelmässig auch die Heiratsurkunde beizubringen, welche in Thailand jedoch bei der Scheidung vom Standesbeamten eingezogen wird. Als Ersatz hierfür dient der jeweilige Heiratseintrag (mit Protokoll; "Auszug aus dem Heiratsregister"). Achten Sie darauf, dass alle Vorehen belegt sein müssen - auch, wenn eine der Vorehen (was in Thailand nicht selten vorkommt) zwischen denselben Ehepartnern geschlossen wurde wie die darauffolgende.

Ist die Heiratsurkunde - zum Beispiel beim Tod des früheren Ehepartners - noch im Original (oder als beglaubigte Kopie) vorhanden, kann auf die Vorlage des Heiratseintrages verzichtet werden.

Die Scheidungsurkunde wird sich in der Regel im Besitz Ihrer Partnerin befinden; eine Neuausstellung ist nicht möglich, so dass dieses Dokument bei Verlust unbeibringbar bleibt. Den Scheidungs- sowie den Heiratseintrag muss sich Ihre Verlobte auf der/den Behörde/n ausfertigen lassen, wo die Ehe/n geschlossen bzw. geschieden wurde/n. Mit etwas Glück (und sollte die Eheschliessung und/oder Scheidung schon einige Zeit zurückliegen) erhält man auf dem Zentralregisteramt auch eine Abschrift des entsprechenden Dokuments.

Als weiteren Beleg über den Familienstand Ihrer Verlobten wird nun vielerorts eine Bescheinigung des Zentralregisteramtes gefordert. Da diese Behörde (in der Theorie) alle Einträge in das Familienregister wie z. B. Ehen und Scheidungen zentral erfasst sowie vor dem Hintergrund, dass Thailänder unabhängig von ihrem Wohnsitz (und ohne dies ihrer Heimatbehörde zu melden) auf jedem beliebigen Standesamt in Thailand eine Ehe eintragen lassen können, erhoffen sich die deutschen Behörden von diesem Dokument letzte Gewiss-heit über den Familienstand Ihrer Partnerin. Freilich dauert es oft Jahre bis die jeweiligen Vorgänge beim Zentralregisteramt Eingang gefunden haben, so dass dieses Papier nicht wirklich aussagekräftig ist.

Aus oben Gesagtem folgt weiter zwangsläufig, dass der Nachweis etwaiger Vorehen nicht immer lückenlos ist, Daten zu einzelnen Heiraten und/oder Scheidungen also beim Zentralregisteramt nicht verfügbar sind, was sich jedoch selbstredend Ihrem Einfluss und somit Ihrer Verantwortung entzieht.

Zu allem Überfluss sind die Standesämter in Deutschland nicht immer auf dem neusten Stand, so dass diese Bescheinigung ggf. nicht auf der Liste der Ihrem Standesamt vorzulegenden Unterlagen erscheint, nur um dann später durch das Oberlandesgericht (OLG) nachgefordert zu werden. Es empfiehlt sich daher hierzu direkt beim zuständigen OLG anzufragen oder aber das Dokument vorsorglich zu besorgen. Dies kann Ihre Verlobte unter Vorlage ihres Personalausweises ohne grossen Aufwand und in kürzester Zeit selbst erledigen. Ist eine persönliche Vorsprache nicht möglich, wird das Dokument (hier "Antrag zum Familienregister" genannt) gegen Vorlage einer entsprechenden Vollmacht sowie einer unterschriebenen Kopie des Personalausweises und des Hausregisterauszuges Ihrer Verlobten auch Dritten ausgehändigt. Auch dieses Dokument hat eine Gültigkeit von sechs Monaten.

Sie finden das Zentralregisteramt in der Nakhon Sawan Road im Bezirk Dusit in Bangkok, Tel. 02-356 9658).

Da es Thailändern ausserdem möglich ist, auf einer thailändischen Botschaft im Ausland zu heiraten, muss schliesslich gelegentlich auch eine Bescheinigung der Botschaft in Berlin (Tel. 030-794 810) darüber beigebracht werden, dass Ihre Freundin dort keine Ehe hat eintragen lassen ("Konsularische Unbedenklichkeitsbescheinigung").

Weiter fordern die Behörden in Deutschland in den meisten Fällen einen Auszug aus dem Hausregister (Hausregisterauszug). Dieses Dokument (ein grosser Karton oder ein kleines blaues Heft, in welchem alle Bewohner des Hauses vermerkt sind) wird von allen Hausbewohnern benötigt und kann daher in der Regel nicht nach Deutschland mitgenommen werden, so dass eine (vom Bezirksamt oder der Botschaft beglaubigte) Kopie anzufertigen ist.

Alternativ kann sich Ihre Verlobte auch einen Auszug aus dem Melderegister (Melde- bzw. Aufenthaltsbescheinigung) besorgen - erhältlich bei jedem (computerisierten) Bezirksamt oder auch dem Zentralregisteramt.

Die sachrelevanten Angaben im Hausregisterauszug und der Meldebescheinigung sind identisch. Dennoch fordern manche Behörden in Deutschland (offenbar in Unkenntnis dieses Umstandes) beide Dokumente oder aber bestehen auf der Vorlage eines bestimmten von beiden. In Berlin wiederum verzichtet man - soweit ich (noch) richtig informiert bin - auf beide Dokumente.

Schliesslich kann es sein, dass Ihre Partnerin - wie in Thailand weit verbreitet - ihren Vornamen ein oder mehrere Male hat ändern lassen. Hierüber stellt das Bezirksamt eine Vornamensänderungsurkunde (und bei Verlust auch eine Zweitschrift hiervon) aus.

Gegebenenfalls haben auch die Eltern seit der Geburt Ihrer Partnerin neue Vornamen angenommen, was bei einer Diskrepanz der sonstigen Nachweise ebenfalls durch Vornamensänderungsurkunden belegt werden muss. Entsprechendes gilt für den Fall der Änderung des Familiennamens (häufig bei Familien chinesischer Abstammung).

Weicht die Schreibweise bestimmter Namen in den diversen Urkunden Ihrer Verlobten voneinander ab, ohne dass eine Namensänderung vorgenommen wurde, oder differieren die Geburts- bzw. andere relevante Daten und ist eine Korrektur der Originaldokumente nicht zweckmässig oder wird verweigert, so muss sich Ihre Verlobte auf dem zuständigen Bezirksamt eine Bescheinigung besorgen, durch welche nachgewiesen wird, dass es sich in den verschiedenen Fällen um dieselbe Person (Identitätsbescheinigung) bzw. denselben Sachverhalt handelt.

Selten kommt es auch vor, dass ein Standesamt ein Gesundheitszeugnis, ein polizeiliches Führungszeugnis oder einen Einkommensnachweis der Antragstellerin verlangt. Das Gesundheitszeugnis ist im Police Hospital in der Ratchadamri Road in Bangkok, das Führungszeugnis bei der Nationalen Polizeibehörde links um die Ecke davon in der Rama I Road, gegenüber dem World Trade Center erhältlich.

Checkliste 1

Zusammengefasst benötigen Sie also in der Regel nachfolgende Dokumente:

  • gegebenenfalls Einverständniserklärung der Eltern
  • Geburtsurkunde oder Geburtsortsbescheinigung
  • Ledigkeits- bzw. Familienstandsbescheinigung
  • gegebenenfalls Sterbeurkunde
  • gegebenenfalls Heiratseintrag (aller Vorehen)
  • gegebenenfalls Scheidungsurkunde (aller Vorehen)
  • und gegebenenfalls Scheidungseintrag (aller Vorehen)
  • gegebenenfalls Bescheinigung des Zentralregisteramtes
  • bzw. gegebenenfalls Scheidungsurteil mit Rechtskraftvermerk
  • gegebenenfalls Bescheinigung der thailändischen Botschaft in Berlin
  • Hausregisterauszug und/oder Auszug aus dem Melderegister
  • gegebenenfalls Vornamens- und/oder Familiennamensänderungsurkunde
  • gegebenenfalls Identitätsbescheinigung bzw. Richtigstellung eines Sachverhalts
  • gegebenenfalls Gesundheitszeugnis, polizeiliches Führungszeugnis oder Einkommensnachweis

Fatalerweise scheinen die meisten Thailänder von der Unfehlbarkeit der Bürokratie überzeugt, so dass sie Beschei- nigungen nach Ausstellung nicht noch einmal auf deren Richtigkeit prüfen.

Halten Sie Ihre Partnerin daher bitte an, schon bei der Entgegennahme der jeweiligen Dokumente peinlichst darauf zu achten, dass alle Unterlagen fehlerfrei sind. Sie ersparen sich dadurch oft erheblichen Zeitverlust und Verdruss.

Typische Fehler sind Nichtübereinstimmung der Namen, der Geburtsdaten, der Registernummer und des Datums der Eheschliessung und/oder der Scheidung zwischen den Angaben zur Heirat im Scheidungseintrag, dem dazugehörigen Heiratseintrag, der Familienstandsbescheinigung und der Bescheinigung des Zentralregisteramtes sowie (in Geburtsurkunden und Heiratseinträgen) verkürzt, falsch oder von der Schreibweise in anderen Urkunden (z. B. Hausregisterauszug bzw. Meldebescheinigung) abweichend wiedergegebene Namen der Eltern.

Legalisierung

Die meisten Oberlandesgerichte in Deutschland fordern eine Bescheinigung der Echtheit (Legalisierung) der thailändischen Dokumente, was durch die deutsche Botschaft in Bangkok (Tel. 02-287.9000, www.german-embassy.or.th, info@german-embassy.or.th ) durchgeführt wird.

Die Legalisierung dauert in der Regel zwischen drei und zwölf Wochen, abhängig vom Andrang auf der Botschaft und den daraus folgenden "personaltechnischen Engpässen", der Anzahl der eingereichten Dokumente, der Anzahl der involvierten Behörden sowie deren Schnelligkeit bei der Bearbeitung der Botschaftsanfragen. Die Gebühren hierfür betragen derzeit 25 Euro je Dokument, zuzüglich einer Pauschale von 100 Baht für Telefonkosten.

Der Antrag auf Legalisierung muss durch den Urkundeninhaber persönlich oder eine hierzu bevollmächtigte Person durchgeführt werden. Bei Antragstellung wird die Botschaft prüfen, ob der Antragstellerin bereits ein Visum und gegebenenfalls welche Art Visum erteilt wurde. Hatte Ihre Freundin ein Touristenvisum (Schengenvisum) beantragt, ist die Vorlage von Heiratsunterlagen ein leicht nach- vollziehbarer Grund für die Ablehnung des Antrages bzw. die Annullierung des bereits erteilten Visums; ist sie schon mit einem Touristenvisum (oder einem anderen nicht zum Zwecke der Eheschliessung erteilten Visum) unterwegs, wird die Botschaft die Legalisierung der Unterlagen verweigern.

Auf Grund der hohen Kosten und des grossen Zeitaufwandes empfiehlt es sich, weiter vorher abzuklären, ob Ihr Oberlandesgericht eine Legalisierung zwingend fordert. So verzichtet man nach meinem Kenntnisstand in Berlin und im Einzugsgebiet des Oberlandesgerichtes Düsseldorf bei gleichzeitiger Vorlage der Bescheinigung des Zentralregisteramtes auf eine Legalisierung der Dokumente. Auch wird nicht in allen Fällen eine Legalisierung aller Unterlagen verlangt.

Visaantrag

Gleichzeitig mit der Einreichung der Dokumente zur Legalisierung sollten Sie bei in Deutschland geplanter Eheschliessung auch das hierfür benötigte Visum beantragen. Hierfür muss Ihre Verlobte der Botschaft die vollständigen, in der Regel bereits übersetzten Dokumente vorlegen. Von Ihnen benötigt sie hierbei le- diglich Namen und Anschrift - Verpflichtungserklärung ("Einla- dung"), Krankenversicherung, Flugreservierung oder Nachweise über Ihr Einkommen und ausreichenden Wohnraum (wie beim Schengen- visum,) sind entbehrlich, da nicht die Botschaft, sondern letztlich die Ausländerbehörde in Deutschland über die Erteilung des Visums entscheidet und etwaige diese Punkte betreffende Fragen also dort geklärt werden müssen.

Die Einreise mit einem Touristenvisum zum Zwecke der Eheschliessung ist unzulässig; von einer Heirat in Dänemark wird abgeraten, da dieser ein gewisser Hauch des Ungesetzlichen anhaftet und die Behörden in Deutschland so erfahrungsgemäss versuchen werden, Ihnen nachträglich das Leben schwer zu machen. Sollten Sie in Thailand heiraten wollen, muss Ihre Verlobte natürlich keinen Antrag auf Erteilung eines Visums stellen.

In der Regel müssen Sie die Scheidung der Vorehe Ihrer Verlobten bei der deutschen Landesjustizverwaltung noch anerkennen lassen, wozu Ihr Standesamt und auch die deutsche Botschaft ein entsprechendes Formblatt bereithält. Um dieses auszufüllen, benötigen Sie Details zu der entsprechenden Vorehe ihrer Partnerin, die sich vor allem im Scheidungseintrag finden. Der Heirats- und der Scheidungseintrag sowie die Scheidungsurkunde sind dem Antrag beizufügen.

Da Ihre Verlobte ohne Visum nicht einreisen kann und ohne Anmeldung der geplanten Heirat in der Regel kein Visum bekommt, verlangen die Standesämter die Vorlage einer "Ein- verständniserklärung oder Bevollmächtigung zur Anmeldung der Eheschliessung" (Beitrittserklärung).

Um dieses Formblatt, welches Sie ebenfalls auf Ihrem Standesamt oder der Botschaft bekommen, ausfüllen zu können, benötigen Sie neben den üblichen Angaben Details aus der Geburtsurkunde bzw. Geburtsortsbescheinigung, Angaben zu der Eheschliessung der Eltern Ihrer Verlobten (meist "unbekannt"), sowie gegebenenfalls Angaben zu/r Vorehe/n Ihrer Partnerin.

Beide vorgenannten Formulare wird man in der Regel also erst nach erfolgter Übersetzung der Dokumente ausfüllen können. Auch müssen beide Formulare von der Antragstellerin (Ihrer Verlobten) unterschrieben und - je nach Anforderung des Standesamtes - von einem vereidigten Übersetzer die (mündliche) Übersetzung bescheinigt und/oder von der Botschaft die Echtheit der Unterschrift beglaubigt werden.

Als Nachweis über die thailändische Staatsangehörigkeit benötigen Sie schliesslich noch eine Kopie des Reisepasses Ihrer Freundin. Manche Standesämter bestehen darauf, das Sie die Richtigkeit der Ablichtung durch die deutsche Botschaft beglaubigen lassen.

Sollte Ihre Verlobte über keinen Reisepass verfügen, kann auch eine (beglaubigte und übersetzte) Kopie des Personalausweises vorgelegt werden. Eine Übersetzung des Reisepasses wird nur in seltenen Fällen verlangt.

Sollten Sie Ihre Ehe in Thailand schliessen wollen, entfällt natürlich eine Anmeldung der Eheschliessung bei einem deutschen Standesamt. Stattdessen müssen Sie sich um die Erteilung eines Ehefähigkeitszeugnisses bemühen. Einen Antrag hierfür erhalten Sie gleichfalls auf der Botschaft oder Ihrem Standesamt.

Gegen Vorlage des Ehefähigkeitszeugnisses, Ihres Reisepasses und des Personalausweises Ihrer Verlobten sowie abschliessender Beantwortung einiger Fragen zu Ihrer Person erhalten Sie auf der Botschaft nach einer Bearbeitungsdauer von 2 bis 3 Arbeitstagen eine in Thailändisch und Deutsch verfasste Konsularbescheinigung.

Mit dieser Bescheinigung, Ihrem Reisepass, Ihrer Verlobten, deren Personalausweis, Hausregisterauszug, Familienstandsbescheinigung und etwaiger Urkunde über die Scheidung einer Vorehe können Sie im Anschluss daran im Bezirksamt Bang Rak Tel. 02-236 1513) sofort heiraten. Eine Anmeldung ist nicht erforderlich.

Wenn Sie die Trauung lieber auf einem anderen Bezirksamt vollziehen wollen, müssen Sie die Konsularbescheinigung zuvor noch durch das Auswärtige Amt in der Chaeng Watthana Road Tel. 02-5751056-61), legalisieren lassen. Sollten seit der Scheidung der letzten Ehe oder dem Tod des Ehegatten Ihrer Verlobten weniger als 310 Tage vergangen sein, wird sie zusätzlich eine ärztliche Bescheinigung mit negativem Schwangerschaftsbefund vorlegen müssen.

Beachtet werden sollte, dass für die Erteilung des Ehefähigkeitszeugnisses dieselben Bedingungen erfüllt sein müssen wie für die Zulassung zur Eheschliessung in Deutschland. Wenn Ihnen also wichtig ist, Ihre Freundin möglichst schnell nach Deutschland zu holen, ist eine dortige Eheschliessung zu empfehlen, da Sie im anderen Falle nach erfolgter Trauung erst noch ein Visum für den Familienbezug beantragen müssen. Freilich sollten Sie hierbei der Beantwortung von Fragen zu den Rechtsfolgen und eherechtlichen Unterschieden zwischen Eheschliessungen in Thailand und Deutschland den Vorrang geben.

Zudem bleibt bei einer grossen Differenz zwischen Ihrer wirtschaftlichen Stellung und der Ihrer Verlobten zu überlegen, einen Ehevertrag zu schliessen, um sich bei einem Scheitern der Ehe vor allzu grossem Schaden zu bewahren. Für Antworten auf diese und andere Rechtsfragen konsultieren Sie bitte einen Anwalt.

Checkliste 2

Zusätzlich zur Klärung der Frage, welche der oben genannten Dokumente Sie für Ihre Heirat benötigen, sollten Sie also noch nachfolgende Punkte durchgehen:

. gegebenenfalls Legalisierung der thailändischen Dokumente

. Anerkennung der Scheidung der Vorehe

. Kopie des Reisepasses oder des Personalausweises

. bei in Deutschland geplanter Heirat: Beantragung eines Visums zur Eheschliessung

. Beitrittserklärung

. bei in Thailand geplanter Heirat: Beantragung eines Ehefähigkeitszeugnisses

. gegebenenfalls negativer Schwangerschaftsbefund

Ist im Anschluss an eine Heirat in Thailand eine Einreise nach Deutschland geplant, stellen Sie unter Vorlage der Heiratsurkunde und des Reisepasses Ihrer Ehefrau bei der Botschaft einen Antrag auf Erteilung eines Visums für den Familiennachzug.

Auch dieser Antrag bedarf der Zustimmung der Ausländerbehörde in Deutschland, so dass mit einer Bearbeitungsdauer von bis zu zwei Monaten gerechnet werden muss. Eine frühzeitige persönliche Kontakt- aufnahme mit der zuständigen Ausländerbehörde wird empfohlen.

Für die Anmeldung der in Thailand geschlossenen Ehe in Deutschland benötigen Sie neben Ihrer Heiratsurkunde in aller Regel auch den dazugehörigen Heiratseintrag. Im Be- zirksamt Bang Rak bekommen Sie mit der Eheschliessung eine beglaubigte Ausfertigung dieses Dokumentes ohne weitere Aufforderung ausgehändigt; lassen Sie Ihre Ehe an einem anderen Ort eintragen, stellen Sie bitte sicher, dass man Ihnen beide oben genannte Urkunden mitgibt. Auch diese Dokumente müssen in den meisten Fällen durch die deutsche Botschaft legalisiert werden.

Noch einmal: Welche Urkunden Sie schliesslich genau beibringen, ob Sie eine Legalisierung der Dokumente benötigen und welche zusätzlichen Anträge Sie gegebenenfalls noch ausfüllen müssen, kann Ihnen abschliessend nur Ihr Standesamt beantworten.

Alle in thailändischer Sprache verfassten Dokumente müssen in die deutsche Sprache übersetzt werden. Genügen der Ausländerbehörde für die Bearbeitung des Visaantrages oft auch einfache Übersetzungen, ver-langen die deutschen Standesämter und die diesen übergeordneten Oberlandesgerichte fast ausschliesslich die Vorlage von

Übersetzungen, die durch einen vor einem deutschen Gericht vereidigten und ermächtigten bzw. öffentlich bestellten Urkundenübersetzer gefertigt wurden. Eine Anerkennung des Übersetzers durch die deutsche Botschaft genügt nicht. Um Übersetzungen von einem nicht vereidigten Übersetzer später nicht noch durch einen vereidigten Übersetzer beglaubigen oder im Zweifelsfalle neu anfertigen lassen zu müssen, ist es daher ratsam, alle Übersetzungen gleich einem anerkannten Übersetzer zur Bearbeitung vorzulegen. Eine Liste der in Deutschland amtlich zugelassenen Übersetzer können Sie auf der Web-Page der deutschen Botschaft unter www.german-embassy.or.th einsehen.

Meine Ausführungen erfolgen ohne Anspruch auf Vollständigkeit und ohne Gewähr. Wenn Sie selbst Erfahrungen gemacht oder Wissen gesammelt haben, welches dem Gesagten widerspricht oder dieses ergänzt, würde ich mich über Ihre Zuschrift freuen.

Sie erreichen mich jederzeit unter skiesow@yahoo.com. Unser Büro in Bangkok ist für Sie von Montag bis Freitag, von 7 bis 16:30 Uhr geöffnet und zu erreichen unter Telefon 02.633.9988-9.

Zum Autor:

Der Deutsche Sebastian Kiesow leitet in Bangkok ein Übersetzungsbüro und hat für seine Kunden die einzelnen Schritte für eine Eheschliessung zwischen Deutschen und Thailändern aufgelistet. Der FARANG veröffentlicht die Informationen.

Der gesamte Text kann unter: http://www.thailaendisch.de abgerufen werden.

 
 
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