In thailändische Immobilien zu investieren
Nach langem Nachdenken und der Tatsache, dass der Immobilienmarkt in Europa am Boden ist, habe ich mich entschlossen in thailändische Immobilien zu investieren. Mein Investment habe ich einerseits in Immobilienfonds und andererseits direkt in konkrete Immobilien eingesetzt. Die Immobilien, welche in meinem Namen eingetragen sind, wurden alle vermietet. Gibt es eigentlich einen Unterschied zwischen der Besteuerung der Gewinnbeteiligungen an dem Fonds und den Mieteinkünften?
Diese Frage ermöglicht es uns heute, uns einmal mit den Gegebenheiten des thailändischen Steuerrechts sowie der Problematik der Doppelbesteuerung zu beschäftigen. Um die Frage befriedigend zu beantworten, müssen wir dabei ein bisschen weiter ausholen. Dabei gilt es zunächst einmal die grundsätzliche Besteuerung international aktiver Steuerpflichtiger abzuklären. Das bundesdeutsche - wie auch das thailändische Steuerrecht - unterscheidet grundsätzlich in zwei Klassen von Steuerpflichtigen: den unbeschränkt Steuerpflichtigen einerseits und den beschränkt Steuerpflichtigen andererseits. Unbeschränkte Steuerpflicht in einem Staat tritt in aller Regel dann ein, wenn die in Frage stehende Person ihren Wohnsitz und / oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in dem betreffenden Staat unterhält. Bei Begründung einer derartigen, unbeschränkten Einkommensteuerpflicht unterliegen gemäß dem so genannten „Welteinkommensprinzip“ grundsätzlich sämtliche, weltweit erzielten Einkünfte des Steuerpflichtigen der Besteuerung in seinem Ansässigkeitsstaat. Im Gegensatz zur unbeschränkten Steuerpflicht erfolgt die Begründung einer „nur“ beschränkten Steuerpflicht in einem Staat gerade dann, wenn die betreffende Person in dem jeweiligen Land keinen Wohnsitz und / oder gewöhnlichen Aufenthalt unterhält.
In dieser Konstellation unterliegen ausschliesslich die von dem (beschränkt) Steuerpflichtigen auf dem Gebiet dieses Staates erwirtschafteten Einkünfte im Grundsatz der dortigen, nationalen Besteuerung. Das übrige Welteinkommen fliesst in diesem Fall hingegen nicht in die Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage ein.
Die internationale Doppelbesteuerung entsteht nun im Wesentlichen dadurch, dass dieselben Einkünfte bei derselben Person durch mindestens zwei Staaten besteuert werden. Wie bereits ausgeführt, erstreckt sich der Steuerzugriff eines Staates bei seinen inländischen Personen im Rahmen deren unbeschränkten Steuerpflicht nicht nur auf die inländischen, sondern auch auf alle ausländischen Einkünfte, mithin also auf die Besteuerung des Welteinkommens. Nicht in einem betreffenden Staat ansässige Personen werden von der dortigen Besteuerung dagegen nur mit ihren inländischen Einkünften erfasst (beschränkte Steuerpflicht).
Eine internationale Doppelbesteuerung tritt somit immer genau dann ein, wenn ein Steuerpflichtiger in seinem Wohnsitzstaat mit seinen sämtlichen Welteinkünften der Besteuerung unterworfen wird und gleichzeitig mindestens ein ausländischer Staat das Besteuerungsrecht für den innerhalb seiner Grenzen realisierten Teil dieses Welteinkommens beansprucht und wahrnimmt, wenn also eine unbeschränkte und eine beschränkte Steuerpflicht gleichzeitig auftreten und auch tatsächlich von beiden Staaten uneingeschränkt durchgesetzt werden. Vermeiden lässt sich diese internationale Doppelbesteuerung entweder durch einseitigen Steuerverzicht eines Staates oder durch zwischenstaatliche, vertragliche Regelung.
Die ausländischen Gewinn- beteiligungen des deutschen Anlegers werden nun unter Berücksichtigung der einschlägigen Regelungen des jeweils geltenden Doppelbesteuerungsabkommen einerseits und des in dem betreffenden ausländischen Staat anzuwendenden nationalen Steuerrechts andererseits sowohl von der deutschen Einkommensbesteuerung als auch von der korrespondierenden ausländischen Steuer weitest möglich freigestellt. Dies gelingt in aller Regel zum einen aufgrund des in den DBA verankerten so genannten „Belegenheitsprinzips“ für die Besteuerung von Immobilienvermögen. Zum anderen machen sich die Initiatoren geschlossener Immobilienfonds die vielfach in ausländischen Staaten gebotenen steuerlichen Freibeträge auch für nicht Ansässige (wie Sie als deutscher Staatsangehöriger) Steuerpflichtige sowie die oftmals im Vergleich zur Bundesrepublik erheblich geringeren Steuersätze zunutze. In Thailand ist dies noch nicht ganz die Regel, obwohl die Initiatoren hier sehr schnell in diese Richtung aufholen.
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Autor dieser Kolumne ist Markus Klemm. Der deutsche Rechtsanwalt und sein Partner Amnat Thiengtham sind gleichberechtigte Geschäftsführer der Kanzlei Asia LawWorks an der Thepprasit Road in Pattaya. Markus Klemm ist am Landgericht Stuttgart zugelassen. Anmerkungen zu seiner Kolumne als Email unter: talk2us@asialawworks.com
Nur wenige in Thailand lebende Ausländer sowie Touristen kennen die Vorschriften, die im Alltag zu beachten sind. Ebenso unscharf ist das Bild über thailändische Gesetze und Gesetze europäischer Staaten, die bei einer zwischenmenschlichen Beziehung greifen.
Der FARANG möchte mit dieser Kolumne aufklären und Ausländern das Leben leichter machen. Leser können uns allgemein interessierende Fragen zusenden: per Post (siehe Seite 12), per Fax (038.300.261) oder per Email (redaktion@der-farang.com). Unser Ratgeber ersetzt kein persönliches Gespräch mit einem Juristen.
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