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Thailand Info · Ihr Recht im Alltag und Immigration
Letzte Aktualisierung: 07.02.2010
Recht im Alltag

Landkauf mit Company Limited

Wir haben uns entschlossen ein Stück Land zu kaufen und haben dafür eine Company Limited gegründet. Meine Ehefrau und ich halten zusammen 49% der Anteile. Auf dem Grundbuchamt wurde uns die Eintragung des Eigentums auf die Company Limited verweigert. Als Begründung wurde angegeben, dass es sich um eine „ausländische Kapitalgesellschaft‘ handelt und diese kein Land in Thailand erwerben dürfen. Wie geht es nun weiter?

Die Begründung des Grundbuchamts ist tatsächlich korrekt. Obwohl nach gesellschaftsrechtlichen Gesichtspunkten eine thailändische Gesellschaft vorliegt - die Mehrzahl der Anteile (51%) sind in thailändischer Hand - liegt nach landrechtlichen Gesichtspunkten eine ausländische Gesellschaft vor. Nach dem thailändischen Landgesetz gilt eine Company Limited als ausländische Kapitalgesellschaft, wenn der Anteil der von Ausländern gehaltenen Anteilen grösser als 39% ist. Einigen ist diese Vorschrift des Landgesetzes nun bekannt, sie gründen die Kapitalgesellschaft erst mit einem Ausländeranteil unter 39% um Schwierigkeiten zu vermeiden. Nach der Eigentumsumschreibung wird dann der Ausländeranteil auf 49% heraufgesetzt. Vor dieser Handhabung kann nur gewarnt werden, denn gemäss Paragraph 100 des Landgesetzes gelten die Beschränkungen des Grundstückserwerbs für solche Gesellschaften entsprechend, die erst nach Vollendung des Eigentumserwerbs zu ausländischen im diesbezüglichen Sinn werden. Nach Paragraph 97 Absatz 4 des Landgesetzes werden Unternehmungen auch als nicht thailändisch behandelt, falls sie vorwiegend ausländischen Interessen dienen. Der Versuch, eine Gesellschaft mit einer dem Papier nach thailändischen Mehrheitsbeteiligung zu gründen und hiermit ohne Beschränkungen Eigentum zu erwerben, ist nur bedingt empfehlenswert. Thailändische Behörden ist diese Geschäftspraxis durchaus bekannt. Es muss daher mit einer Überprüfung gerechnet werden.

In ihrem konkreten Fall bleibt Ihnen nichts anderes übrig als die von Ihnen und Ihrer Ehefrau gehaltenen Anteile auf unter 39% zu senken, damit ein gesetzeskonformer Eigentumserwerb durch die Kapitalgesellschaft erfolgen kann.

 

Unbenanntes Dokument

Leser fragen, wir antworten

Autor dieser Kolumne ist Markus Klemm. Der deutsche Rechtsanwalt und sein Partner Amnat Thiengtham sind gleichberechtigte Geschäftsführer der Kanzlei Asia LawWorks an der Thepprasit Road in Pattaya. Markus Klemm ist am Landgericht Stuttgart zugelassen. Anmerkungen zu seiner Kolumne als Email unter: talk2us@asialawworks.com

Nur wenige in Thailand lebende Ausländer sowie Touristen kennen die Vorschriften, die im Alltag zu beachten sind. Ebenso unscharf ist das Bild über thailändische Gesetze und Gesetze europäischer Staaten, die bei einer zwischenmenschlichen Beziehung greifen.

Der FARANG möchte mit dieser Kolumne aufklären und Ausländern das Leben leichter machen. Leser können uns allgemein interessierende Fragen zusenden: per Post (siehe Seite 12), per Fax (038.300.261) oder per Email (redaktion@der-farang.com). Unser Ratgeber ersetzt kein persönliches Gespräch mit einem Juristen.

 

Quelle: http://der-farang.com/

 
 
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