Mein Schwiegervater ist gestorben
Mein Schwiegervater ist gestorben. Er war mit einer Thailänderin verheiratet. Sie hatten einen Ehevertrag. Aus diesem Ehevertrag geht hervor, dass sie nur 25% der Erbmasse erhält. Ihm gehören in Thailand 49% von Ihrem Grundstück, des Weiteren hat er in Thailand ein Sparbuch. Können wir von diesem Grundstück und diesem Geld etwas erben? Wenn ja, wie geht das?
Diese Frage kann leider nicht zur vollen Zufriedenheit beantwortet werden, da wichtige Angaben fehlen. Nichtsdestotrotz wirft sie einige interessante Aspekte auf.
Ein Ehevertrag wird abgeschlossen, um für den Fall einer Scheidung die wichtigsten Aspekte selber zu regeln. Dieser Ehevertrag ist vom Todesfall völlig abgelöst. Hätte Ihr Schwiegervater gewollt, dass in seinem Todesfall seiner Ehefrau nur 25% von der Erbmasse zustehen sollen, hätte in Deutschland ein Vermächtnis bei einem Notar erstellt werden müssen oder, was seinen Besitz in Thailand betrifft, ein thailändisches Testament gemacht werden sollen. Ob es ein Testament gibt, wurde nicht angegeben. Eine Abfrage bei der Hinterlegungsstelle für Testamente (für Pattaya ist dies das Bezirksamt in Banglamung) ist nicht Erfolgs- versprechend, da sich das Bezirksamt aus nicht erklärlichen Gründen weigert, Testamente von Ausländern in Verwahrung zu nehmen. Wir haben dies schon mehrfach versucht, jedoch erfolglos. Angenommen es gibt kein Testament Ihres Schwiegervaters, greift die gesetzliche Erbfolge ein, mit der Folge, dass die Ehefrau des Verstorbenen nicht auf den 25%-igen Anteil verwiesen wird. Wie hoch der Anteil ist, kann hier nicht gesagt werden, da uns die Familienstruktur nicht bekannt ist.
Ihr Schwiegervater hatte für den Landerwerb eine thailändische Company Limited gegründet. An dieser hielt Ihr Schwiegervater 49% der Anteile und hatte wahrscheinlich die Stellung des Managing Directors (Geschäftsführers) inne. Eine der Grundvoraussetzungen zur Gründung einer Company Limited ist, dass es mindestens sieben Gesellschafter gibt. Stirbt nun ein Gesellschafter und die Zahl sinkt unter die gesetzliche Mindestanzahl von sieben, liegt ein gesetzlicher Auflösungsgrund für die Gesellschaft vor. Mit anderen Worten, die Gesellschaft muss liquidiert werden oder, wie in diesem Fall, die ererbten Anteile der Ehefrau müssen von dieser auf einen neuen Gesellschafter übertragen werden. Wir unterstellen letztere Variante. Sollte dies schon vollzogen sein, ist ein Erbschaftsanspruch Ihrer Ehefrau kaum mehr durchzusetzen. Sollte die Company liquidiert werden, so wird das Grundstück veräußert und der Erlös abzüglich Schulden an die verbleibenden Gesellschafter verteilt. Wenn es sich bei der thailändischen Ehefrau Ihres Schwiegervaters um eine in Rechtsangelegenheiten informierte Dame handelt, könnte auch an ein Asset Transfer gedacht werden. Dieser ist besonders interessant, da hier ohne Steuerbelastung das Gesellschaftsvermögen übertragen werden kann. Dies ist jedoch eine sehr professionelle Methode und setzt entsprechendes Fachwissen voraus.
Hinsichtlich der Bankkonten genügt im Regelfall die Vorlage des Totenscheins, um an die Konten zu kommen. Der vorliegende Fall zeigt ziemlich deutlich, dass neben der Testamentserrichtung für den in Thailand belegenen Besitz auch die Erbmassensicherung erforderlich ist. Hinzu kommt, dass sichergestellt wird, dass der Anwalt bei welchem das Testament hinterlegt ist, so schnell wie möglich vom Ableben des Erblassers informiert wird.
Unbenanntes Dokument
Leser fragen, wir antworten
Autor dieser Kolumne ist Markus Klemm. Der deutsche Rechtsanwalt und sein Partner Amnat Thiengtham sind gleichberechtigte Geschäftsführer der Kanzlei Asia LawWorks an der Thepprasit Road in Pattaya. Markus Klemm ist am Landgericht Stuttgart zugelassen. Anmerkungen zu seiner Kolumne als Email unter: talk2us@asialawworks.com
Nur wenige in Thailand lebende Ausländer sowie Touristen kennen die Vorschriften, die im Alltag zu beachten sind. Ebenso unscharf ist das Bild über thailändische Gesetze und Gesetze europäischer Staaten, die bei einer zwischenmenschlichen Beziehung greifen.
Der FARANG möchte mit dieser Kolumne aufklären und Ausländern das Leben leichter machen. Leser können uns allgemein interessierende Fragen zusenden: per Post (siehe Seite 12), per Fax (038.300.261) oder per Email (redaktion@der-farang.com). Unser Ratgeber ersetzt kein persönliches Gespräch mit einem Juristen.
|
|