Das Schengener Visum
von Robert A. Stancke
Das Schengener Visum kann in mehreren namhaften Reisebüros sowie direkt bei den deutschen Vertretungen in Thailand beantragt werden:
Deutsche Botschaft in Bangkok, Rechts- und Konsularabteilung, 9 South Sathorn Road, Bangkok 10120, Tel: 02.287.9000,
Wenn Sie einen thailändischen Gast für einen vorübergehenden Aufenthalt nach Deutschland einladen möchten, wird dieser in der Regel ein so genanntes Schengener Visum, Kategorie C, beantragen. Das Visum gilt für einen Zeitraum von maximal 90 Tagen.
Hierbei ist auf Folgendes zu achten: Die Gültigkeitsdauer beträgt in der Regel sechs Monate. Dies bedeutet jedoch nicht, dass ein Aufenthalt von sechs Monaten erlaubt ist. Vielmehr darf die Thailänderin oder der Thailänder innerhalb des Zeitraums von sechs Monaten für eine Aufenthaltsdauer von 90 Tagen einreisen. Das Visum wird für mehrere Einreisen erteilt. Dies bedeutet, dass der Inhaber des Visums innerhalb der sechsmonatigen Gültigkeitsdauer mehrfach ein- und ausreisen kann, wenn insgesamt eine Aufenthaltsdauer von 90 Tagen nicht überschritten wird.
Das Schengener Visum kann in der Regel nicht verlängert werden. Nur in besonderen Härtefällen - beispielsweise Reiseunfähigkeit - ist eine Verlängerung möglich.
Ein Schengener Visum für einen Aufenthalt von 90 Tagen wird nur einmal pro Halbjahr erteilt. Dabei beginnt die Sperrfrist mit dem ersten Tag der Einreise und beträgt sechs Monate. Wurde der Aufenthalt zwischenzeitlich unterbrochen, so kann ein neues Visum also auch schon früher als drei Monate nach der letzten Ausreise erteilt werden.
Die Bearbeitungszeit des Visaantrages bei der deutschen Botschaft beträgt in der Regel zwei Arbeitstage. Inzwischen wurde ein neues Visaverfahren eingeführt, bei dem das Visum auch unmittelbar bei der Vorsprache erteilt werden kann. Allerdings ist dies nicht in jedem Fall gewährleistet, so dass man damit rechnen sollte, mehrfach vorsprechen zu müssen.
Beim Honorarkonsulat und Vertrauensmann ist mit einer längeren Bearbeitungszeit zu rechnen, da der vorbereitete Antrag per Kurier nach Bangkok geschickt und das Visum dort ausgestellt wird. Im Normalfall kann das Visum jedoch auch hier innerhalb einer Woche entgegengenommen werden.
Zur Beantragung des Visums müssen folgende Unterlagen vorgelegt werden:
• Ein vollständig ausgefülltes Antragsformular. Das Formular ist kostenlos bei der Botschaft, dem Honorarkonsulat und dem Vertrauensmann erhältlich und auch auf den Internetseiten der Botschaft und des Vertrauensmannes in Pattaya zum download hinterlegt. Gehen Sie nicht den Geschäftemachern auf den Leim, die Ihnen das Formular „verkaufen“ wollen.
• eine Verpflichtungserklärung , die besagt, dass Sie sämtliche Kosten für den Gast übernehmen. Die Verpflichtungsererklärung führt dazu, dass der Aussteller öffentlichen Stellen (z. B. dem Sozialamt) sämtliche Kosten zu erstatten hat, die diese für die Thailänderin/den Thailänder während des Aufenthaltes in Deutschland übernommen haben.
Mit der Einladungs- und Verpflichtungserklärung verpflichtet man sich, für die Kosten aufzukommen, die durch die Sicherstellung des Lebensunterhalts, einschliesslich der Versorgung im Krankheits- oder Pflegefall, der eingeladenen Personen entstehen. Ferner verpflichten man sich, für die Kosten aufzukommen, die durch eine eventuelle Abschiebung, Zurückschiebung oder Zurückweisung notwendig werden.
Hierbei handelt es sich unter Umständen um sehr hohe Kosten, deren Erstattung eine ganz erhebliche finanzielle Belastung darstellen kann. Die Behörde, die die entsprechenden Kosten aufwenden muss, ist berechtigt, diese von dem Aussteller zu verlangen und kann diese Forderung ggf. auch im Wege der Zwangsvollstreckung beitreiben. Soweit möglich sollten Sie sich gegen dieses Risiko absichern, in dem Sie z. B. eine Kranken- und Pflegeversicherung für Ihren Gast abschliessen.
Für private Schulden haftet der Verpflichtete im Prinzip nicht, sondern nur für öffentliche Forderungen. Allerdings kann der Antragsteller natürlich durch die Verschuldung in eine Notlage geraten, in der er öffentliche Mittel in Anspruch nehmen muss, die dann zu erstatten sind.
Häufig wird in die Verpflichtungserklärung aufgenommen, dass sie bei nicht fristgerechter Ausreise bis zur tatsächlichen Ausreise gilt. Das bedeutet, dass der Verpflichtete zeitlich unbeschränkt für die angegebenen Kosten haftet, bis der Antragsteller Deutschland tatsächlich wieder verlassen hat. Dies soll insbesondere Fällen vorbeugen, in denen der Inhaber eines Schengener Visums das Visum für andere Zwecke wie eine Heirat nutzt und in Deutschland bleibt oder dort in der Illegalität untertaucht. In diesem Fall muss der Verpflichtete damit rechnen noch nach Jahren mit erheblichen Zahlungsforderungen konfrontiert zu werden.
Die Unterschrift unter dieser Erklärung muss entweder bei einem Notar, bei Ihrer zuständigen Meldestelle/Ausländerbehörde oder bei der Botschaft beglaubigt werden. Ein Formular für eine solche Erklärung haben die Ausländerbehörden vorrätig.
Die Unterschrift muss persönlich geleistet und ein gültiger Personalausweis oder Reisepass vorgelegt werden. Weiterhin verlangen die meisten Ausländerbehörden, dass Sie Nachweise über ein ausreichendes Einkommen oder Vermögen vorlegen.
Von dieser Erklärung müssen der Botschaft in Bangkok das Original und eine Fotokopie vorgelegt werden. Das Original behält Ihr Gast, da er es im Schengener Gebiet immer bei sich führen muss.
Beachten Sie auch, dass das Schengener Visum für thailändische Staatsangehörige auch für die Schweiz gültig ist. 
(Auszüge aus der Broschüre „Die Einreise von Thailändern nach Deutschland - Erläuterung der wichtigsten Visakategorien und des Antragsverfahrens“ von Robert A. Stancke)
Stancke & Tanun, Deutsch-Thailändische Anwaltskanzlei, 281/45 Moo 5, Naklua Soi 16,
20150 Chonburi (Pattaya) Tel.: 038-225128 |