Thailändische Staatsbürgerschaft aufgeben
Vor einigen Monaten habe ich eine thailändische Firma gegründet und ein Grundstück gekauft. Vor kurzem wurde mir eine Immobilie zu einem Schnäppchenpreis angeboten. Ich habe den Kaufvertrag unterschrieben und wollte die Immobilie im Namen der Firma erwerben. Auf dem Landamt wurden die Gesellschafter meiner Firma überprüft und die Eigentumsumschreibung wurde verweigert. Begründung: Die Firma übersteigt die Zahl der zulässigen ausländischen Gesellschafter. Die betroffene Gesellschafterin ist mit einem Ausländer verheiratet, hat dessen Familiennamen angenommen, nicht jedoch ihre thailändische Staatsbürgerschaft aufgegeben. Der Beamte auf dem Landamt leitete jedoch aus dem ausländischen Familiennamen den Umstand ab, dass die Thailänderin damit auch die thailändische Staatsbürgerschaft aufgegeben hat. Wir haben zwischenzeitlich die Gesellschafterin ausgewechselt. Interessieren würde mich jedoch wie man die thailändische Staatsbürgerschaft verliert.
Geregelt ist die Staatsbürgerschaft von Thailändern im „Thailand Nationality Act B.E. 2508 ergänzt durch die Zusatzgesetze B.E. 2534 Nr. 2 und 3 (1992)“. Nach § 13 dieses Gesetzes verliert ein Thailänder seine thailändische Staatsbürgerschaft, wenn er einen Ausländer heiratet, und das nationale Gesetz des ausländischen Ehepartners die Annahme dieser nationalen Staatsbürgerschaft durch den Thailänder vorsieht.
Ist dies der Wunsch des Thailänders, muss er vor dem thailändischen Innenministerium eine Erklärung abgeben, welche die Aufgabe der thailändischen Staatsbürgerschaft zum Inhalt hat. Das gleiche gilt für ein Kind aus einer Mischehe. Sollte sich das Kind für die ausländische Staatsbürgerschaft entscheiden, so ist auch hier die oben beschriebene Erklärung abzugeben. Diese wird im Regelfall auch gewährt. Ausnahmsweise wird diese verweigert, wenn sich Thailand im Kriegszustand befinden sollte. So der Wortlaut des Gesetzes.
Mit dieser Verzichtserklärung ist jedoch noch nicht aller Tage Abend. Wir wissen aus eigener Erfahrung, dass die Mehrzahl von Mischehen nur von kurzer Dauer sind. Sollte es zur Scheidung kommen, kann der Thailänder wieder einen Antrag auf Wiederbelebung der thailändischen Staatsbürgerschaft stellen. Die Gebühren für einen solchen Antrag betragen 1.000 THB.
Unbenanntes Dokument
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Autor dieser Kolumne ist Markus Klemm. Der deutsche Rechtsanwalt und sein Partner Amnat Thiengtham sind gleichberechtigte Geschäftsführer der Kanzlei Asia LawWorks an der Thepprasit Road in Pattaya. Markus Klemm ist am Landgericht Stuttgart zugelassen. Anmerkungen zu seiner Kolumne als Email unter: talk2us@asialawworks.com
Nur wenige in Thailand lebende Ausländer sowie Touristen kennen die Vorschriften, die im Alltag zu beachten sind. Ebenso unscharf ist das Bild über thailändische Gesetze und Gesetze europäischer Staaten, die bei einer zwischenmenschlichen Beziehung greifen.
Der FARANG möchte mit dieser Kolumne aufklären und Ausländern das Leben leichter machen. Leser können uns allgemein interessierende Fragen zusenden: per Post (siehe Seite 12), per Fax (038.300.261) oder per Email (redaktion@der-farang.com). Unser Ratgeber ersetzt kein persönliches Gespräch mit einem Juristen.
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