Steuerkarte
Aufgrund regelmässiger Beiträge in dieser Kolumne zu gesellschaftsrechtlichen Fragen über die thailändische Company Limited bekommen wir immer wieder Anfragen, bereits bestehende Firmen auf rechtliche Mängel und Optimierungen zu überprüfen. Dabei werden auch steuerrechtliche Fragen aufgeworfen, und mit konstanter Regelmässigkeit stellen wir fest, dass zwar in vielen Fällen die Firma über eine Steuernummer verfügt, nicht aber die jeweiligen Geschäftsführer (Managing Directors). Um festzustellen, wer sich für den Antrag auf Erstellung einer Steuerkarte qualifiziert, wollen wir hier die Grundzüge einmal darstellen.
Als Grundregel gilt Paragraph 3 des thailändischen Steuergesetzbuches. Danach ist jede natürliche oder juristische Person, welche Einkünfte erzielt, verpflichtet, eine Steuernummer zu beantragen. Für den ausländischen Geschäftsführer kommen in erster Linie zwei Arten von Einkommen in Frage. Zum einen sein Gehalt als Geschäftsführer und zum zweiten sein Einkommen aus der Gewinnausschüttung aus dem positiven Geschäftesergebnis der Company Limited. Die ersten Einwände unserer Mandanten liegen auf der Hand. Ich arbeite unentgeltlich als Geschäftsführer und die Firma hat keinen Gewinn. Dies sind verständliche Einwände, halten jedoch dem steuerrechtlichen Vorschriften so nicht stand. Das Finanzamt unterstellt in jedem Fall, dass ein Managing Director grundsätzlich Einkommen erzielt. Immerhin haftet er in einem nicht unerheblichen Umfang für sein Handeln. Deshalb ist es nur verständlich, dass er sich hiefür kompensieren lässt. Es besteht nun die Möglichkeit, durch Gesellschafterbeschluss oder im Gesellschaftsvertrag zu regeln, dass der Managing Director seine Tätigkeit unentgeltlich ausübt. Dies lässt einen Teil der Einkommenssteuer entfallen, entbindet diesen jedoch nicht davon, eine Steuernummer zu beantragen. Das zweite Einkommen resultiert aus der Gewinnausschüttung. Hier folgt regelmässig die Einwendung, dass die entsprechende Firma schon über Jahre kein Gewinn gemacht hat. Auch dies rechtfertigt nicht die Verweigerung des Antrages auf eine Steuernummer. Grund hierfür ist, dass die Gründung einer Company Limited auf Grund einer Gewinnerzielungsabsicht erfolgt ist und aus keinem anderen Grund (bspw. Landerwerb). Des weitern begibt man sich mit der Aussage einer jahrelangen Verlustmeldung auf ziemlich dünnes Eis, da dies ein gesetzlicher Auflösungsgrund der Company Limited ist.
Wie oben ausgeführt, ist die Beantragung einer persönlichen Steuernummer unumgänglich. Selbst wenn kein Gehalt als Managing Director gezahlt wurde und die Einnahmen aus Dividenden gering ausfallen, muss man eine jährliche Einkommenssteuererklärung machen. Je geringer die Einnahmen, desto schneller geht es und unter Ausschöpfung der Steuerfreibeträge kann die Steuerlast im günstigsten Fall auf Null reduziert werden. Aber machen muss man es eben. Das andere Szenario wäre dann die Steuerfahndung mit anschliessender Steuerschätzung. Diese wird garantiert um ein vielfaches teuerer als das steuerrechtlich konforme Handeln eines jeden Geschäftsführers.
Der Antrag auf Ausstellung einer Steuernummer ist bei dem zuständigen Finanzamt einzureichen. Ausländer benötigen hierzu eine Wohnsitzbescheinigung der Ausländerbehörde und Kopien ihres Reisepasses. Thailändische Managing Directors benötigen keine extra Steuernummer, da diese ihre so genannte PIN Nummer verwenden können, welche diese im Zuge ihrer Meldung nach den thailändischen Melderichtlinien erhalten haben. Da diese Möglichkeit Ausländern nicht gegeben ist, bleibt nur die Beantragung einer Steuernummer.
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Leser fragen, wir antworten
Autor dieser Kolumne ist Markus Klemm. Der deutsche Rechtsanwalt und sein Partner Amnat Thiengtham sind gleichberechtigte Geschäftsführer der Kanzlei Asia LawWorks an der Thepprasit Road in Pattaya. Markus Klemm ist am Landgericht Stuttgart zugelassen. Anmerkungen zu seiner Kolumne als Email unter: talk2us@asialawworks.com
Nur wenige in Thailand lebende Ausländer sowie Touristen kennen die Vorschriften, die im Alltag zu beachten sind. Ebenso unscharf ist das Bild über thailändische Gesetze und Gesetze europäischer Staaten, die bei einer zwischenmenschlichen Beziehung greifen.
Der FARANG möchte mit dieser Kolumne aufklären und Ausländern das Leben leichter machen. Leser können uns allgemein interessierende Fragen zusenden: per Post (siehe Seite 12), per Fax (038.300.261) oder per Email (redaktion@der-farang.com). Unser Ratgeber ersetzt kein persönliches Gespräch mit einem Juristen.
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