1 User Online
   
 
 
thailand-property-gate
http://www.swisshelpingpoint.com/
http://www.berlin.myfarang.com/
http://www.buttra.com/
http://www.tropicalgardenlounge.com/
http://www.pictures-thailand.com/
http://farang-magazin.com/kleinanzeigen/neue-inserate-lesen/
http://www.eidi-homestay.com/
http://farangtaxi.com/
http://www.der-farang.com/?article=books
easythai.de - Von Auswandern bis Zivilrecht...
http://www.der-farang.com/
http://www.nongapartment.com/
http://www.easy-abc-th.com/
 
Thailand Info · Ihr Recht im Alltag und Immigration
Letzte Aktualisierung: 07.02.2010
Recht im Alltag

Testament oder Schenkung

Ich bin 68 Jahre alt und habe einen neunjährigen Sohn. Ihm möchte ich mein Vermögen hinterlassen, neben Geld auch ein Wohnhaus. Ich denke an eine Schenkung oder ein Testament. Ich möchte nicht, dass die Familie meiner Frau an mein Vermögen kommt. Welchen Weg sollte ich einschlagen?

In dem von Ihnen geschilderten Fall würden wir einem Testament den Vorzug geben.

Wenn Sie Ihre Vermögenswerte im Wege einer Schenkung übertragen, sind diese Ihrem Zugriff entzogen. Natürlich gibt es entsprechende Sicherungsmechanismen, welche eine Kontrollmöglichkeit zu Ihren Lebzeiten gewähren, jedoch sind diese Rechte nicht so stark wie das Vollrecht Eigentum.

Der Weg über ein Testament hat zudem mehrere Vorteile. Zum einen bleiben Sie bis zum Erbfall Eigentümer Ihres Vermögens und zum anderen haben Sie über ein Testament die Möglichkeit, über den Erbfall hinaus in einem bedingten Umfang die Entwicklung und Erziehung Ihres Sohnes mitzugestalten. Dies geschieht durch die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers. In Ihrem Testament können Sie Auflagen für den Testamentsvollstrecker benennen, dass dieser z. B. bis zum 20. Lebensjahr Ihres Sohnes bei einer Veräusserung des Grundstückes mit unterzeichnen muss oder dass – bei einem entsprechenden Intellekt des Kindes – die Erbmasse dazu verwendet werden soll, um Schulgeld oder die Unkosten einer Universitätsausbildung zu finanzieren. Denken Sie daran, dass Wichtigste, was Sie Ihrem Kind mitgeben können, ist eine gute Ausbildung. Was es dann daraus macht, ist seine Sache. Dass die Auflagen entsprechend Ihrem letzten Willen umgesetzt werden, dafür sorgt der Testamentsvollstrecker. Dieser sollte deshalb eine Person Ihres Vertrauens sein. Es muss sich dabei nicht um einen Anwalt handeln. Jede voll geschäftsfähige Person, ob Thai oder Ausländer, kann diese Funktion übernehmen.

Ich lebe von meiner thailändischen Frau getrennt. Wir wollen uns jetzt scheiden lassen. Ein Freund sagte mir, eine Scheidung könnten wir auf dem Bezirksamt oder vor dem Gericht einleiten. Können Sie mir die unterschiedlichen rechtlichen Folgerungen erläutern.

Eine Scheidung vor dem Bezirksamt wir allgemein als einverständliche Scheidung bezeichnet. Diese bietet sich immer dann an, wenn die Ehepartner zum einen noch miteinander in einer zivilisierten Weise reden können und es keine unterhaltsberechtigten Kinder gibt sowie ein bereits auseinander gesetztes Vermögen oder nur eine kleine Vermögensmasse. Die Ehepartner gehen dann gemeinsam zum Bezirksamt und erklären gegenüber einem Beamten, dass sie sich scheiden lassen wollen. Selbst wenn Kinder vorhanden sind oder das Vermögen noch nicht auseinander gesetzt ist, kann eine Scheidung vor dem Bezirksamt in Betracht kommen. Ein Rechtsanwalt kann vor dem Termin einen Vertrag ausarbeiten, in welchem das Sorge- und Umgangsrecht geregelt wird und wie mit dem Vermögen zu verfahren ist. Dieser Vertrag unterliegt aber nicht der sofortigen Zwangsvollstreckung. Das heisst, dass wenn sich ein Vertragspartner nicht an die Bestimmungen hält, muss der andere erst auf Erfüllung des Vertrages gerichtlich klagen.

Wählt man den Weg zum Familiengericht, kann man sich bei zukünftigen Streitereien auf das rechtskräftige Urteil berufen und z. B. das gemeinsame Kind mit Polizeigewalt dem jeweiligen Ehepartner entziehen. In vielen Scheidungsfällen klagen hauptsächlich die Ehefrauen Schadensersatz wegen beispielsweise Gesichtverlust ein (der Ehemann lebt bereits mit einer neuen Frau) zusammen. Solche Klagen sind in vielen Fällen nicht sonderlich Erfolgsversprechend, können aber nur beim Familiengericht geltend gemacht werden.

Es bleibt weiter anzumerken, dass die Gebühren bei einer einverständlichen Scheidung erheblich geringer sind als bei einem Verfahren vor dem Familiengericht auch wenn andere Büros bei ihrer Kostenberechnung anders verfahren. Anzumerken bleibt noch, dass es bei der Anerkennung der Scheidung in Deutschland Probleme geben kann, da nicht jedes deutsche Bundesland die einvernehmliche Scheidung akzeptiert. In so einem Fall muss man sich vorher bei dem zuständigen Landesjustizministerium informieren.

 

Unbenanntes Dokument

Leser fragen, wir antworten

Autor dieser Kolumne ist Markus Klemm. Der deutsche Rechtsanwalt und sein Partner Amnat Thiengtham sind gleichberechtigte Geschäftsführer der Kanzlei Asia LawWorks an der Thepprasit Road in Pattaya. Markus Klemm ist am Landgericht Stuttgart zugelassen. Anmerkungen zu seiner Kolumne als Email unter: talk2us@asialawworks.com

Nur wenige in Thailand lebende Ausländer sowie Touristen kennen die Vorschriften, die im Alltag zu beachten sind. Ebenso unscharf ist das Bild über thailändische Gesetze und Gesetze europäischer Staaten, die bei einer zwischenmenschlichen Beziehung greifen.

Der FARANG möchte mit dieser Kolumne aufklären und Ausländern das Leben leichter machen. Leser können uns allgemein interessierende Fragen zusenden: per Post (siehe Seite 12), per Fax (038.300.261) oder per Email (redaktion@der-farang.com). Unser Ratgeber ersetzt kein persönliches Gespräch mit einem Juristen.

 

Quelle: http://der-farang.com/

 
 
zum Seitenanfang  
 
Copyright © 1999 - 2012  [ Matt Productions Co., LTD - FARANG Media ] Alle Rechte vorbehalten Impressum | Sitemap