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Thailand Info · Ihr Recht im Alltag und Immigration
Letzte Aktualisierung: 07.02.2010
Recht im Alltag

Time-Sharing

Anscheinend gibt es zur Zeit einige Firmen, welche sich aktiv um Kunden im Time-Sharing Bereich bemühen. Wir müssen vorweg schicken, dass wir noch keine konkreten Mandate hierzu bearbeiten, aber wir mussten feststellen, dass die Betroffenen überhaupt nicht wussten, um was es hier geht. Deshalb gibt es hierzu einen ausführlichen Bericht zu diesem Gebiet.

Für viele stellt sich erst einmal die Frage, was ist denn „Time-Sharing“? Beim Time-Sharing wird das Recht verkauft, für eine festgelegte Zeit im Jahr ein bestimmtes voll ausgestattetes Appartement in einer Ferienanlage oder einem Hotel bewohnen zu dürfen. Dieses Nutzungsrecht besteht in der Regel für 20, 30 oder mehr Jahre. Der Preis des Nutzungsrechts der Apartments ist insbesondere abhängig von der Saison, in der das Recht der Nutzung besteht sowie den Nutzungszeitraum der vereinbart wird. So ist zum Beispiel ein Nutzungsrecht für drei Wochen in Koh Samui während der Hochsaison teurer als ein Nutzungsrecht für die Nachsaison. Der Preis derartiger Nutzungsrechte liegt üblicherweise zwischen 5.000 und 25.000 Euro pro Urlaubswoche. Jedoch werden auch teurere Time-Sharing-Verpflichtungen angeboten. Um das Time-Sharing attraktiver zu machen, bieten manche Unternehmen an, dass man nicht nur ein Nutzungsrecht an einem bestimmten Appartement erwirbt, sondern auch die Möglichkeit besteht, mit Besitzern von anderen Nutzungsrechten weltweit das Appartement zu tauschen. Ein solcher Wohnungstausch kann jedoch mit den nachfolgend aufgeführten Problemen verbunden sein: Ein Wohnungstausch zwischen Appartements unterschiedlicher Ausstattungskategorien und verschiedener Lagen ziehen in der Regel Ausgleichszahlungen nach sich, oder ein solcher Wohnungstausch ist gar nicht erst möglich. Der Tausch von Nutzungsrechten, die für unterschiedliche Saisonzeiten erworben wurden, ist ebenfalls mit Ausgleichszahlungen verbunden. Für den Wohnungstausch werden zudem von dem Time-Sharing-Unternehmen Tauschgebühren verlangt (100 bis 200 Euro pro Woche). Nicht immer ist aufgrund der unterschiedlichen Nachfrage nach verschiedenen Feriengebieten überhaupt ein Tausch zu dem gewünschten Ferienziel möglich.

Viele halten Time-Sharing für ein attraktives Angebot, welches ihnen einen günstigen Urlaub verspricht. Dieser Schein trügt allerdings. Die meisten Time-Sharing-Angebote versprechen aufgrund der folgenden Faktoren keinen finanziellen Vorteil gegenüber dem normalen Urlaub: Beim Time-Sharing verpflichten Sie sich für Jahre bis Jahrzehnte im selben Appartement Urlaub zu machen. Ob dies einen Preis von 5.000 bis 25.000 Euro pro Woche Nutzungsrecht lohnenswert ist, kann zumindest fraglich sein. Gerade wenn man bedenkt, dass das Geld für den Nutzungszeitraum auch angelegt werden könnte und dadurch Zinsen erwirtschaftet werden würden, beziehungsweise wenn zum Erwerb des Nutzungsrechtes eine Kreditfinanzierung notwendig ist, die noch zusätzliche Kosten bedeutet. In den Kosten des Nutzungsrechts sind die Nebenkosten während des Urlaubsaufenthaltes nicht enthalten, die Reise zum Urlaubsort, die Kosten für die Instandhaltung und Renovierung des Appartements sowie der Verwaltung der Anlage, in dem sich dieses befindet: Der Wiederverkauf von Time-Sharing-Rechten ist in der Regel schwierig und nur unter teilweise erheblichen Verlusten möglich. Unter diesen Gesichtspunkten ist Time-Sharing eine eher schlechte Geldanlage.

Bevor also auf ein Time-Sharing-Angebot eingegangen wird, sollte zunächst genauestens kalkuliert werden, welche Kosten damit auf Dauer für das Nutzungsrecht und einen Time-Sharing-Urlaub entstehen, und wie viel dagegen normalerweise für einen Urlaub ausgegeben wird. Wie immer ist für jedes Investment das rechtliche Fundament von besonderer Bedeutung, und so stellt sich die Frage nach den Schwachstellen beim Time-Sharing. In aller Regel werden Sie beim Time-Sharing nicht Eigentümer des Apartments, für das Sie ein Nutzungsrecht erwerben. Der Erwerber des Nutzungsrechtes ist auf der anderen Seite nicht gegen einen Konkurs des Time-Sharing-Anbieters abgesichert. Diese Konstellation kann im Falle des Konkurses des Time-Sharing-Anbieters einen ganz erheblichen finanziellen Verlust für den Erwerber des Nutzungsrechts bedeuten. Zudem sind Immobiliengeschäfte in vielen Ländern nicht ähnlich streng geregelt wie in Deutschland. Teilweise können derartige Geschäfte sogar mündlich vereinbart werden, während in Deutschland regelmäßig eine notarielle Beurkundung erforderlich ist. Dies bedeutet für den Erwerber der Nutzungsrechte unter Anderem ein zusätzliches Risiko.

Welches Recht gilt nun eigentlich für Time-Sharing Verträge? Dies ist für Juristen und Betroffene eine äusserst spannende Frage. Vorweg, es gibt weder in Thailand noch in Deutschland ein Gesetz, welches sich ausschliesslich mit diesem Rechtsgebiet beschäftigt. Vielmehr hängt dies vom konkreten Einzelfall und der jeweiligen Eigentümerstruktur ab. Um dennoch einen rechtlichen Rahmen zu skizzieren, greift folgender Überblick: Im Falle von Time-Sharing ist das

Reisevertragsrecht nicht anzuwenden. Die rechtlichen Möglichkeiten bei Time-Sharing werden bestimmt durch die komplizierten Vertragskonstrukte, Satzungen oder ähnliches, die bei Time-Sharing relativ häufig sind. Bei vielen Angelegenheiten, die zum Beispiel die Instandhaltung des Appartements und die Verwaltung betreffen, ist auch das Recht des Landes anzuwenden, in dem sich die Ferienanlage befindet. Auch für den Konkursfall des Time-Sharing-Anbieters besteht in den meisten Fällen keine rechtliche Absicherung. Wurde dem Time-Sharing Vertrag deutsches Recht zugrunde gelegt (dies ist auch bei einem in Thailand geschlossenen Vertrag möglich) greift das Teilzeit-Wohnrechtegesetz (TzWrG) und gilt für den Verkauf von Time-Sharing-Verträgen, die mindestens für die Dauer von drei Jahren ein Nutzungsrecht an einer Time-Sharing-Anlage verschaffen. Folgende Rechte und Pflichten ergeben sich aus diesem Gesetz: Der Verkäufer muss den Kunden insbesondere über die Time-Sharing-Anlage, den Verkäufer, das Appartement, die Gemeinschafts- und Versorgungseinrichtungen und die zu erwartenden Kosten informieren. Ausserdem ist jedem Interessenten ein Prospekt in seiner Sprache auszuhändigen, in dem die Informationen enthalten sein müssen, ebenso wie im Vertrag, der ebenfalls in der Landessprache des Käufers auszufertigen ist. Die Widerrufsfrist bei Time-Sharing-Verträgen beträgt zehn Tage. Sie verlängert sich auf bis zu drei Monate, insbesondere wenn der Verkäufer seinen Informationspflichten nicht oder nur ungenügend nachkommt. Die Belehrung muss der Kunde in schriftlicher und drucktechnisch deutlicher Form erhalten. Die Belehrung muss vom Kunden unterschrieben sein, ausserdem muss sie Angaben zum Fristbeginn und zur Adresse des Empfänger des Widerrufschreibens enthalten. Anbietern ist es verboten, vor Ablauf von zehn Tagen nach Übergabe der Vertragsurkunde, eine Zahlung einzufordern oder entgegenzunehmen. Obwohl das Teilzeit-Wohnrechtegesetz aufgrund einer EU-Richtlinie erlassen wurde, gelten ähnliche Gesetze noch nicht in allen anderen EU-Ländern, dementsprechend gilt dort nicht der gleiche rechtliche Schutz wie in Deutschland.

 

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Leser fragen, wir antworten

Autor dieser Kolumne ist Markus Klemm. Der deutsche Rechtsanwalt und sein Partner Amnat Thiengtham sind gleichberechtigte Geschäftsführer der Kanzlei Asia LawWorks an der Thepprasit Road in Pattaya. Markus Klemm ist am Landgericht Stuttgart zugelassen. Anmerkungen zu seiner Kolumne als Email unter: talk2us@asialawworks.com

Nur wenige in Thailand lebende Ausländer sowie Touristen kennen die Vorschriften, die im Alltag zu beachten sind. Ebenso unscharf ist das Bild über thailändische Gesetze und Gesetze europäischer Staaten, die bei einer zwischenmenschlichen Beziehung greifen.

Der FARANG möchte mit dieser Kolumne aufklären und Ausländern das Leben leichter machen. Leser können uns allgemein interessierende Fragen zusenden: per Post (siehe Seite 12), per Fax (038.300.261) oder per Email (redaktion@der-farang.com). Unser Ratgeber ersetzt kein persönliches Gespräch mit einem Juristen.

 

Quelle: http://der-farang.com/

 
 
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