Die Vorsorgevollmacht und das thailändische Testament
Wann ist für mich als Ausländer die Abfassung eines thailändischen Testamentes notwendig und gibt es sonst noch etwas zu beachten?
Die Errichtung eines thailändischen Testamentes ist immer dann erforderlich, wenn man über Immobilienbesitz in Thailand verfügt und verhindern will, dass die gesetzliche Erbfolge nach thailändischem Recht eingreift.
Häufig meinen der Mandant und auch der beratende Anwalt, dass es mit der Erstellung eines Testaments getan ist und für den Todesfall alle Vorsorgemassnahmen getroffen seien. Dies ist, wie die Praxis zeigt, oftmals ein grosser Irrtum. Die Überlastung der Gerichte und die Streitigkeiten unter den Erben führen dazu, dass der Nachlass nach dem Erbfall in der Regel mindestens ein halbes Jahr, wenn nicht länger brach liegt und über die einzelnen Gegenstände nicht verfügt werden kann, weil entweder noch kein Erbschein vorliegt oder die Parteien im Erbscheinsverfahren streiten.
Hier hilft in der Regel auch die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers nicht weiter, da auch das Testamentsvollstreckerzeugnis in der Regel nicht vor Ablauf von vier bis fünf Monaten erteilt wird.
Ab dem Zeitpunkt des Erbfalls bis zur Erteilung eines Erbscheins oder eines Testamentsvollstreckerzeugnisses macht es deshalb Sinn, einen Erben oder einem Dritten eine sogenannte postmortale Vollmacht zu erteilen, damit wenigstens die wichtigsten Dinge erledigt werden können. Bezüglich der Form der Vollmacht genügt es zwar, diese in einer Verfügung von Todes wegen mit aufzunehmen, dennoch sollte sie aus Beweisgründen und zur Vorlage beim Grundbuchamt oder einer Bank in einer gesonderten Urkunde erteilt und nach Möglichkeit notariell beurkundet werden.
Schwierigkeiten bestehen in der Praxis bei der Auswahl des Bevollmächtigten. Hier ist unbedingt darauf zu achten, dass der Bevollmächtigte eine Vertrauensperson ist und dass das Vollmachtsverhältnis sorgfältig zu regeln ist, da ansonsten eine erhebliche Missbrauchsgefahr besteht.
Aber auch schon zu Lebzeiten des Erblassers kann es Bedarf für eine sogenannte Vorsorgevollmacht geben. Konkret heisst dies, dass beispielsweise für den Fall, dass der Erblasser noch lebt, aber geschäftsunfähig geworden ist, eine Vorsorgevollmacht vorhanden sein muss, damit nicht ein gesetzlicher Betreuer bestimmt wird, der das Vermögen möglicherweise nicht nach dem eigentlichen Willen des Erblassers verwaltet. Die Erteilung einer Vorsorgevollmacht ist mit Blick auf die Selbstbestimmung und die Würde des Betroffenen im Falle seiner Betreuungsbedürftigkeit regelmässig empfehlenswert. Der Vollmachtgeber kann in Kenntnis seines Umfeldes seine Betreuung naturgemäss sachnäher gestalten als dies jemals durch die Bestellung eines Betreuers seitens des Gerichts erfolgen könnte.
Auf der anderen Seite bringt die Erteilung einer Altersvorsorgevollmacht, mangels gesetzlicher Beschränkungen, nicht unerhebliche Missbrauchsgefahren mit sich. Die Gefahren des Vollmachtsmissbrauchs oder der eigensüchtigen Vollmachtshandhabung können allerdings durch eine entsprechende Beratung und sinnvolle Gestaltung der Vollmacht weitgehend vermieden werden.
Die Erteilung der Vollmacht ist grundsätzlich formlos möglich. Allerdings wird in der Praxis immer wieder der Nachweis der Bevollmächtigung verlangt werden, so dass zumindest eine schriftliche Vollmacht unerlässlich ist. Um die Vollmacht bank- und grundbuchtauglich zu machen und sie ausserdem mit einer gewissen Beweiskraft zugunsten der Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers zum Erklärungszeitpunkt auszustatten, ist sogar eine notarielle Beurkundung zu empfehlen.
Grundsätzlich bestimmt der Inhalt einer Vorsorgevollmacht, welche Person in welchem Rahmen den Vollmachtgeber gegenüber Dritten vertreten kann. Dies kann durch eine Generalvollmacht, mit oder ohne Einschränkungen bezüglich bestimmter Aufgaben oder durch Benennung einzelner Aufgabenbereiche erfolgen.
Wir nehmen uns gemeinsam mit unseren Mandanten viel Zeit für die Ausgestaltung der Vollmacht, da mit einer solchen der Erhalt und die Sicherung des Lebenswerkes unserer Mandanten gesichert werden soll. Ob es Sinn macht, alles zu regeln, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. So genügt manchmal eine Bankvollmacht kombiniert mit einer Einzelvollmacht. In anderen Fällen umfasst die Vorsorgevollmacht jedoch mehrere Seiten mit zahlreichen Anordnungen. Wichtig ist jedoch auch hier die Wahl der Vertrauensperson.
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Autor dieser Kolumne ist Markus Klemm. Der deutsche Rechtsanwalt und sein Partner Amnat Thiengtham sind gleichberechtigte Geschäftsführer der Kanzlei Asia LawWorks an der Thepprasit Road in Pattaya. Markus Klemm ist am Landgericht Stuttgart zugelassen. Anmerkungen zu seiner Kolumne als Email unter: talk2us@asialawworks.com
Nur wenige in Thailand lebende Ausländer sowie Touristen kennen die Vorschriften, die im Alltag zu beachten sind. Ebenso unscharf ist das Bild über thailändische Gesetze und Gesetze europäischer Staaten, die bei einer zwischenmenschlichen Beziehung greifen.
Der FARANG möchte mit dieser Kolumne aufklären und Ausländern das Leben leichter machen. Leser können uns allgemein interessierende Fragen zusenden: per Post (siehe Seite 12), per Fax (038.300.261) oder per Email (redaktion@der-farang.com). Unser Ratgeber ersetzt kein persönliches Gespräch mit einem Juristen.
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