Änderung beim Antrag für eine Arbeitserlaubnis
Visum Typ „B“ gibt‘s nur bei amtlichem Schreiben
Die auch für die Stadt Pattaya zuständige Arbeitsverwaltung in Chonburi hat eine wichtige Änderung bei der erstmaligen Beantragung eines Work Permits bestätigt. Ausländer, die ein von einem thailändischen Konsulat oder einer thailändischen Botschaft im Ausland ausgestelltes Non-Immigrant-Visum der Klasse „B“ benötigen, müssen neuerdings ein Schreiben der Arbeitsverwaltung vorweisen.
Das bisherige Prozedere gilt nicht mehr. Der Ausländer reiste in ein Nachbarland, zum Beispiel auf die malaysische Insel Penang, und reichte dort beim thailändischen Konsulat seine Dokumente (Reisepass) und die seines künftigen Arbeitgebers ein. Mit dem Non-Immigrant-Visum „B“ im Pass konnte der Ausländer dann in Chonburi um ein Work Permit nachsuchen.
Jetzt ist die Arbeitsverwaltung die erste Anlaufstelle. Der Antragsteller muss alle Firmenpapiere (u.a. Zahl und Namen der Anteilseigner, Jahresbilanz und Steuererklärung) sowie eine Bestätigung des Unternehmens vorlegen, dass die Firma den Ausländer beschäftigen möchte. Sind alle diese Dokumente in Ordnung, stellt das Thai Labour Office ein entsprechendes Schreiben aus.
Auf dem Konsulat oder der Botschaft im Ausland hat der Ausländer neben seinem Reisepass nur noch dieses amtliche Schreiben vorzulegen.
Ein thailändisches Unternehmen kann im Regelfall nur dann einen Ausländer beschäftigen, wenn es ein Kapital von zwei Millionen Baht nachweist.
Bei der Beantragung eines Touristenvisums (60 Tage) oder eines Non-Immigrant-Visums der Kategorie „O“ hat es keine Änderungen gegeben.
Quelle: http://der-farang.com/
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